Änderung § 40 BRüG vom 01.06.2007

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§ 40 BRüG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 40 BRüG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat von Amts wegen alle für den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen kann insbesondere eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in deren Bezirk ein Berechtigter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Berechtigten, Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen.

(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

(4) Der Berechtigte und sein Bevollmächtigter können die Akten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einschließlich der von dieser herbeigezogenen Akten einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.

(5) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten, wenn dieser nicht Rechtsanwalt ist, die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.

(Text alte Fassung)

(6) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind.

(Text neue Fassung)

(6) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte.




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