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Verordnung über die Berufsausbildung zum Weinküfer/zur Weinküferin (Weinküfer-Ausbildungsverordnung - WeinkAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1656; aufgehoben durch § 7 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Weinküfer/Weinküferin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Weinküfer/Weinküferin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert 3 Jahre.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

3.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

4.
Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,

5.
Annehmen, Verarbeiten und Behandeln von Trauben, Maische und Most,

6.
Bereiten und Einlagern der Süßreserve,

7.
Überwachen der Maische- und Mostvergärung,

8.
Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein,

9.
Vorbereiten und Abfüllen des Weines,

10.
Lagern von Flaschenwein, Behandlungs- und Betriebsstoffen,

11.
Vorstellen und Bewerten von Wein.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Entnehmen von Weinproben,

2.
Bestimmen der freien und gesamten schwefligen Säure,

3.
Bestimmen der Gesamtsäure,

4.
Ansetzen von Schichtenfiltern,

5.
Durchführen einer einfachen Schönung,

6.
Verkosten verschiedener Weinarten.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Beschaffenheit und Inhaltsstoffe der Trauben,

2.
Verarbeitung von Trauben und Maischen,

3.
Ausbau des Weines,

4.
Abfüllung des Weines und Ausstattung des Flaschenguts,

5.
produktbezogene Rechtsvorschriften,

6.
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

7.
Mischungsberechnung,

8.
Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen, in jedem Falle die nachstehend unter Nummer 6 aufgeführte Arbeitsprobe. Für die übrigen Arbeitsproben kommen insbesondere die unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsproben in Betracht:

1.
Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,

2.
Einsetzen von Behandlungsstoffen,

3.
Ermitteln der Süßreservemenge,

4.
Vorbereiten der Sterilfüllung,

5.
Ausstatten von Weinflaschen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen,

6.
Vorbereiten und Durchführen von Weinproben mit Weinansprache.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Verarbeitung von Trauben und Maischen zu Jungwein und Wein,

b)
Ausbau des Weines,

c)
Flaschenfüllung und Weinvermarktung,

d)
produktbezogene europäische und inländische Rechtsvorschriften, insbesondere das Weingesetz und die für Gaststätten geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften,

e)
Grundlagen weinbaulicher Produktion,

f)
Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,

g)
betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

b)
Mischungsberechnung,

c)
Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Weinhandelsküfer/Weinhandelsküferin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Weinküfer/zur Weinküferin



(siehe BGBl. I 1982 S. 1656ff)