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§ 10b - Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 10b Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur



(1) Eisenbahnen des Bundes sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur jede beabsichtigte

1.
Einstellung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke,

2.
Übertragung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke an eine nichtbundeseigene Eisenbahn,

3.
Aufgabe einer Strecke mit dem Ziel der Veräußerung der entsprechenden Grundstücke

mitzuteilen.

(2) Sollen zur Erfüllung von Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung eine Strecke betriebsbereit gehalten, der Gesamtbetrieb auf dieser Strecke nicht an eine nichtbundeseigene Eisenbahn übertragen oder die entsprechenden Grundstücke nicht veräußert werden, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dies gegenüber der Eisenbahn anordnen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1, so kann die Eisenbahn die von ihr beabsichtigte Maßnahme durchführen. Die bei Anordnung der weiteren Vorhaltung entstehenden Mehraufwendungen, Investitionsausgaben oder Mindererträge sind der Eisenbahn zu erstatten.

(3) Der Bund leistet den Ausgleich nach Absatz 2 Satz 3. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwischen der Eisenbahn und dem Bund zu regeln.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Strecken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus übergeordneten Gründen von den bisherigen Bundeseisenbahnen vorgehalten worden sind.



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Frühere Fassungen von § 10b Verkehrssicherstellungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 499 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 300 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10b Verkehrssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10b VerkSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VerkSiG Leistungspflichtige
... -einrichtungen sowie Führer von Verkehrsmitteln sind zu Leistungen nach den §§ 10 bis 14 für die in § 1 genannten Zwecke verpflichtet. (2) Eisenbahnen im ...
§ 23 VerkSiG Entschädigungen
... Leistungen nach den §§ 10 bis 12 sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 20 bis 32 des ... die Behörden, die die Verpflichtung zur Leistung nach den §§ 10 bis 12 ausgesprochen oder entschädigungspflichtige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 8 ESVG Unterstützende Leistungen (vom 09.03.2023)
... Logistik und Mobilität Verkehrsleistungen anfordern, 2. nach den §§ 10 bis 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 300 9. ZustAnpV Verkehrssicherstellungsgesetz
... Satz 3, Abs. 5, 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8, § 10a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 10b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 14 Abs. 4, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 499 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes
... und 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8, § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 10b Absatz 1 und 2 Satz 1, § 14 Absatz 4, § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 2, ...