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Änderung § 5 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Verkehrssicherstellungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 300 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des VerkSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 300 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf

(Text neue Fassung)

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf

1. die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden,

2. die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,

übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)