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Änderung § 2 EhfG vom 15.07.2016

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§ 2 EhfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 2 EhfG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Träger des Entwicklungsdienstes


(1) 1 Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die

1. ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen,

2. Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer erfüllen und den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

3. sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen Vorhaben zu entsenden, die mit den Förderungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland für Entwicklungsländer im Einklang stehen,

4. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,

5. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist.

(2) 1 Über die Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit. 2 Er kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen der mit den Entwicklungshelfern zu schließenden Verträge, über Entsendungsgrundsätze, die im Interesse der Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich sind, über den Versicherungsschutz, über die Höhe der Unterhaltsleistungen, der Wiedereingliederungsbeihilfen und der Reisekostenerstattung sowie über Art und Dauer der Fortbildung (§ 22) und des Vorbereitungsdienstes. 3 Die Auflagen können unter dem Vorbehalt späterer Änderungen erteilt werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, es sei denn, die Voraussetzung des Absatz 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. 2 Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung werden die Rechte des Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht berührt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, es sei denn, die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. 2 Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung werden die Rechte des Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht berührt.

(heute geltende Fassung)