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Änderung § 5 EhfG vom 15.07.2016

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§ 5 EhfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 5 EhfG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Leistungen durch andere Stellen


(Text alte Fassung)

(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Nr. 4 bezeichneten Pflichten übernimmt.

(Text neue Fassung)

(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Pflichten übernimmt.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7 Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können auch von einer Stelle im Entwicklungsland oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 erbracht werden, die das Vorhaben durchführt.

(3) Bei Leistungen anderer Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haftet auch der Träger dem Entwicklungshelfer für eine ordnungsgemäße Erfüllung.




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