Änderung § 23b EhfG vom 15.07.2016

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§ 23b EhfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 23b EhfG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 23b Übergangsvorschrift zu § 13


(Text alte Fassung)

(1) Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.

(2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und die §§ 19 und 23 in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosenbeihilfe, die vor dem 1. Juli 1987 entstanden sind, weiter anzuwenden.


(Text neue Fassung)

Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.




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