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§ 4 - Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)

V. v. 22.02.2002 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 28.02.2002; FNA: 900-10-4-22 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4



(1) Bilden die Beamtinnen und Beamten eine eigene Gruppe, müssen sie und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Nr. 2 Postpersonalrechtsgesetz). Innerhalb der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Gruppe vertreten sein.

(2) Bilden die Beamtinnen und Beamten keine eigene Gruppe, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Postpersonalrechtsgesetz i.V.m. § 15 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).



 

Zitierungen von § 4 WahlO Post

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WahlO Post verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WahlO Post selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WahlO Post (vom 15.10.2021)
... zu wählen sind. 3. Die Berechnung der Verteilung der Sitze auf die Gruppen ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ) bestimmt sich wie folgt: a) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der ... sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden, als ihnen Gruppensitze nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der ...