(1) Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach §
13 Abs. 2 oder 3 oder §
14 erfolgt, haben die Lizenznehmer der Regulierungsbehörde ihre im lizenzierten Bereich erzielten Jahresumsätze auf Verlangen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann die Regulierungsbehörde den jeweiligen Umsatz schätzen.