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§ 26 - Postgesetz (PostG)

§ 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung



(1) Zur Durchführung der Entgeltgenehmigung nach § 22 oder zur Überprüfung von Entgelten nach den §§ 24 und 25 kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß der Anbieter

1.
die erforderlichen detaillierten Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten sowie zu den voraussehbaren Auswirkungen auf Kunden und Wettbewerber macht,

2.
sonstige erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt,

3.
seine Kostenrechnung innerhalb einer angemessenen Frist in einer Form ausgestaltet, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die erforderlichen Daten über Kosten zu erlangen.

(2) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen ist.

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Zitierungen von § 26 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 PostG Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
... §§ 19 bis 26 sind auch dann anzuwenden, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen geändert werden und ...
§ 31 PostG Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde
... eines Vertrages festzulegen und die Geltung dieses Vertrages anzuordnen. (3) § 26 Abs. 1 und 2 gilt ...
§ 46 PostG Beschlußkammern
... In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 entscheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkammern. (2) In ...