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§ 40 - Postgesetz (PostG)

§ 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden



Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 40 PostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 135 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 PostG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen (vom 26.11.2019)
... kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33, 39 und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für ... Regulierungsbehörde fest, daß in einem Unternehmen die in den §§ 33, 39 oder 40 enthaltenen Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 135 2. DSAnpUG-EU Änderung des Postgesetzes
... 41c Fundbriefe". b) Die Angabe zu § 50 wird gestrichen. 2. § 40 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 41 wird durch die folgenden §§ 41, 41a, 41b und ... kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33, 39 und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die ... b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung" durch die ... Rechtsverordnung" durch die Wörter „in den §§ 33, 39 oder 40 enthaltenen Pflichten" ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die ...