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Synopse aller Änderungen des PostG am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PostG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | PostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 102 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Regulierung § 3 Anwendungsbereich § 4 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Lizenzen § 5 Lizenzierter Bereich § 6 Erteilung der Lizenz § 7 Übertragung der Lizenz | |
(Text alte Fassung) § 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung | (Text neue Fassung) § 8 (aufgehoben) |
§ 9 Widerruf der Lizenz § 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung Abschnitt 3 Universaldienst § 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes § 12 Gewährleistung des Universaldienstes § 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten § 14 Ausschreibung von Dienstleistungen § 15 Ausgleichsleistung § 16 Ausgleichsabgabe § 17 Umsatzmitteilungen Abschnitt 4 Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen § 18 Postdienstleistungsverordnung § 18a Schlichtung Abschnitt 5 Entgeltregulierung § 19 Genehmigungsbedürftige Entgelte § 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung § 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung § 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung § 23 Abweichung von genehmigten Entgelten § 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte § 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte § 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung § 27 Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen Abschnitt 6 Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen § 28 Angebot von Teilleistungen § 29 Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen § 30 Vorlagepflicht für Verträge § 31 Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde § 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht Abschnitt 7 Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften § 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung § 34 Entgelt für die förmliche Zustellung § 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung Abschnitt 8 Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht § 36 Anzeigepflicht § 37 Berichtspflicht § 38 Schadensersatzpflicht Abschnitt 9 Postgeheimnis, Datenschutz § 39 Postgeheimnis § 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden § 41 Datenschutz § 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung § 41b Ausweisdaten § 41c Fundbriefe § 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen Abschnitt 10 Postwertzeichen, Regulierungsbehörde § 43 Postwertzeichen § 44 Regulierungsbehörde § 45 Auskunfts- und Prüfungsrecht § 46 Beschlußkammern § 47 Tätigkeitsbericht § 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften § 49 Bußgeldvorschriften § 50 (aufgehoben) Abschnitt 12 Übergangsvorschriften § 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz § 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz § 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz § 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz § 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungsverbots Abschnitt 13 Schlußvorschriften § 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes § 57 Überleitungsbestimmungen § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung | § 8 (aufgehoben) |
1 Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und über die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Höhe der Gebühren zu regeln. |
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