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Synopse aller Änderungen des PostG am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 169 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PostG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
PostG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 169 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Anzeigepflicht


(Text alte Fassung)

1 Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen. 2 Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

1 Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.


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