§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 25 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für | (Text neue Fassung) Bei anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für |
1. wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität oder Unbedenklichkeit eines homöopathischen Arzneimittels 100 bis 510 Euro, 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 260 Euro, 3. nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 bis 100 Euro, 4. Bescheinigungen und Beglaubigungen 10 bis 150 Euro, 5. Herstellung von Kopien oder Abschriften von Zulassungsdokumenten a) eine Grundgebühr von 15 Euro, sofern dies nicht im Rahmen der Amtshandlungen nach den Nummern 1 bis 3 erfolgt, sowie b) für jede angefertigte Kopie 0,50 Euro. |