Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 08.12.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin, alle Änderungen durch Artikel 6 5. FortbVÄnduAufhV am 8. Dezember 2017 und Änderungshistorie der KraftwPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bestehen der Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 4 und dem Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' sind gesondert zu bewerten. 2 Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 4 und dem Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' sind gesondert zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen und für den Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' eine Note aus der Punktebewertung der Leistung im situationsbezogenen Fachgespräch zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' und im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.

vorherige Änderung

(4) 1 Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. 2 Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(4) 1 Ist die Prüfung bestanden, wird eine Gesamtnote ermittelt. 2 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1. dem nach Absatz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie'
und

2.
der Punktebewertung der Leistung im situationsbezogenen Fachgespräch im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb'.

(5) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus.
2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach
§ 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,

2. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerksbetrieb' und die Punktebewertung für das situationsbezogene Fachgespräch,

3. die Gesamtnote nach Absatz 4 und

4. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 6.

4 Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)