(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackungen oder Umhüllungen in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise mindestens folgendes angegeben ist:
- 1.
- Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1,
- 2.
- Handelsname des Erzeugnisses und die Anmeldenummer nach § 9 Abs. 1,
- 3.
- Name oder Firma und Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers, Einführers, Verbringers oder Vertriebsunternehmens,
- 4.
- Dosierungsempfehlungen unter Berücksichtigung einer gewässerschonenden Verwendung des Erzeugnisses,
- 5.
- abgestufte Dosierungsempfehlungen in Millilitern für die Härtebereiche 1 bis 4 bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die Phosphate oder andere härtebindende Stoffe enthalten; im Sinne dieser Vorschrift umfaßt
Härtebereich 1 bis 1,3 Millimol Gesamthärte je Liter
Härtebereich 2 1,3 bis 2,5 Millimol Gesamthärte je Liter
Härtebereich 3 2,5 bis 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter
Härtebereich 4 über 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter;
- 6.
- wieviel Kilogramm Trockenwäsche mit einem Kilogramm des Erzeugnisses bei Beachtung der jeweiligen Dosierungsempfehlung für jeden der Härtebereiche im Einbadverfahren gewaschen werden können.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen auch in den Begleitpapieren von lose beförderten Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und, soweit sie nur zur Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3,
- 2.
- Wasch- und Reinigungsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/173/EWG vom 4. Juni 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemittel) (ABl. EG Nr. L 189 S. 7) in der Fassung der Richtlinie 82/473/EWG vom 10. Juni 1982 (ABl. EG Nr. L 213 S. 17) und der Richtlinie 77/728/EWG vom 7. November 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Klebstoffen und dergleichen (ABl. EG Nr. L 303 S. 23) in der Fassung der Richtlinie 83/265/EWG vom 16. Mai 1983 (ABl. EG Nr. L 147 S. 11) fallen,
- 3.
- kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946; 1975 I S. 2652), das zuletzt durch § 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) geändert worden ist.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt nicht für Wasch- und Reinigungsmittel, bei denen eine solche Dosierungsempfehlung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht möglich ist.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in §
1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen
- 1.
- die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzugebenden Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe zu bestimmen und weitere Anforderungen an die Beschriftung der Verpackung festzusetzen,
- 2.
- für das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus Anforderungen an die sonstige Beschaffenheit der Verpackung und hierzu gehörender Dosiervorrichtungen festzusetzen.
§ 11 WRMG Ordnungswidrigkeiten ... § 4 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet, 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Wasch- ... 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, deren Verpackungen oder ... rechtzeitig erteilt oder 6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149