Änderung § 7 VersatzV vom 01.06.2012

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§ 7 VersatzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 7 VersatzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 25 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder

2. entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.






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