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§ 88 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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§ 88 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,

8.
Durchführen von Messungen,

9.
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,

10.
Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,

11.
Herstellen von Bohrungen,

12.
Herstellen von Pfählen und Ankersystemen,

13.
Herstellen von Baugruben- und Hangsicherungen,

14.
Durchführen von Injektionsarbeiten,

15.
Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten,

16.
Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,

17.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.



 

Zitierungen von § 88 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89 BauWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 88 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 17 enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage 17 BauWiAusbV (zu § 89) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 88 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 88 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 88 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 88 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ab- laufplan (§ 88 Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) ... 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 88 Nr. 6) Einrichten: a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung  ... Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 88 Nr. 7) Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durch- führen, ... 8 Durchführen von Messungen (§ 88 Nr. 8) a) Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen und abstecken b) ... 9 Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 88 Nr. 9) a) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbe- sondere mittels ... und Instand- halten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 88 Nr. 10) a) Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz ... reinigen und warten 10 11 Herstellen von Bohrungen (§ 88 Nr. 11) a) Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorberei- ten und ... von Pfählen und Ankersystemen (§ 88 Nr. 12) a) Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen b) Ankersysteme ... von Baugruben und Hangsicherungen (§ 88 Nr. 13) a) Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachun- gen, herstellen ... 6 14 Durchführen von Injektionsarbeiten (§ 88 Nr. 14) a) Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel ein- bauen b) ... von Ramm-, Rüttel- und Vibrations- arbeiten (§ 88 Nr. 15) a) Rammlehren herstellen b) Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahl- ... von Schlitz- und Dichtwänden (§ 88 Nr. 16) a) Leitwände herstellen b) Schlitze für Baugruben und ... Maß- nahmen und Berichtswesen (§ 88 Nr. 17) a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar- beitsauftrages ...