(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§
36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2.
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
- 3.
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
§ 116 FGO (vom 01.01.2018) ... Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ... Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig. (6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den ...
G. v. 08.07.1975 BGBl. I S. 1861; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 1 BFHEntlG ... vertreten lassen. 2. bis 4. (weggefallen) 5. Abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht oder auf ... sie zugelassen hat. 6. Der Beschluß des Bundesfinanzhofs nach § 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ...