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Änderung § 85 FGO vom 30.06.2013

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§ 85 FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 85 FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 85


(Text alte Fassung)

Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

(Text neue Fassung)

1 Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. 2 Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.