§ 64 FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 64 FGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. | (Text neue Fassung) (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. |
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß. |