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Synopse aller Änderungen der FGO am 01.07.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2014 durch Artikel 6 des FördElRV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FGO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Gerichtsverfassung
    Abschnitt I Gerichte
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       §§ 7 bis 9
       § 10
       § 11
       § 12
       § 13
    Abschnitt II Richter
       § 14
       § 15
    Abschnitt III Ehrenamtliche Richter
       § 16
       § 17
       § 18
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
       § 25
       § 26
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
    Abschnitt IV Gerichtsverwaltung
       § 31
       § 32
    Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
       Unterabschnitt 1 Finanzrechtsweg
          § 33
          § 34
       Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit
          § 35
          § 36
          § 37
       Unterabschnitt 3 Örtliche Zuständigkeit
          § 38
          § 39
Zweiter Teil Verfahren
    Abschnitt I Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
       § 47
       § 48
       § 49
       § 50
    Abschnitt II Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 51
       § 52
       § 52a
       § 52b
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 52c Formulare; Verordnungsermächtigung
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
       § 60a
       § 61
       § 62
       § 62a
    Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
       § 68
       § 69
       § 70
       § 71
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
       § 76
       § 77
       § 77a
       § 78
       § 79
       § 79a
       § 79b
       § 80
       § 81
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
       § 90
       § 90a
       § 91
       § 91a
       § 92
       § 93
       § 93a
       § 94
       § 94a
    Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       §§ 111, 112
       § 113
       § 114
    Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
       Unterabschnitt 1 Revision
          § 115
          § 116
          § 117
          § 118
          § 119
          § 120
          § 121
          § 122
          § 123
          § 124
          § 125
          § 126
          § 126a
          § 127
       Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
          § 128
          § 129
          § 130
          § 131
          § 132
          § 133
          § 133a
       Unterabschnitt 3 Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 134
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
    Abschnitt I Kosten
       § 135
       § 136
       § 137
       § 138
       § 139
       §§ 140, 141
       § 142
       § 143
       § 144
       § 145
       §§ 146 bis 148
       § 149
    Abschnitt II Vollstreckung
       § 150
       § 151
       § 152
       § 153
       § 154
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 155
    § 156
    § 157
    § 158
    § 159
    § 160
    § 161
    §§ 162 bis 183
    § 184
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 52c (neu)




§ 52c Formulare; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3 Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 52a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.

§ 65


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.



(1) 1 Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. 2 Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 3 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. 4 Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) 1 Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2 Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. 3 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 77


vorherige Änderung

(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.



(1) 1 Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2 Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. 3 Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 4 Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(2) 1 Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. 2 Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.