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Synopse aller Änderungen der FGO am 15.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Oktober 2016 durch Artikel 8 des SachVRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FGO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
(Textabschnitt unverändert)

§ 66


(Text alte Fassung)

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.

(Text neue Fassung)

1 Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2 In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.