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Synopse aller Änderungen der FGO am 15.10.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Oktober 2016 durch Artikel 8 des SachVRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FGO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | FGO n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 | |
(Text alte Fassung) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. | (Text neue Fassung) 1 Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2 In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2593/v201087-2016-10-15.htm