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Synopse aller Änderungen der FGO am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 19 des ERVAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FGO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Gerichtsverfassung
    Abschnitt I Gerichte
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       §§ 7 bis 9
       § 10
       § 11
       § 12
       § 13
    Abschnitt II Richter
       § 14
       § 15
    Abschnitt III Ehrenamtliche Richter
       § 16
       § 17
       § 18
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
       § 25
       § 26
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
    Abschnitt IV Gerichtsverwaltung
       § 31
       § 32
    Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
       Unterabschnitt 1 Finanzrechtsweg
          § 33
          § 34
       Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit
          § 35
          § 36
          § 37
       Unterabschnitt 3 Örtliche Zuständigkeit
          § 38
          § 39
Zweiter Teil Verfahren
    Abschnitt I Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
       § 47
       § 48
       § 49
       § 50
    Abschnitt II Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 51
       § 52
       § 52a
       § 52b
       § 52c Formulare; Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
(Text neue Fassung)

       § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
       § 60a
       § 61
       § 62
       § 62a
    Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
       § 68
       § 69
       § 70
       § 71
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
       § 76
       § 77
       § 77a
       § 78
       § 79
       § 79a
       § 79b
       § 80
       § 81
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
       § 90
       § 90a
       § 91
       § 91a (aufgehoben)
       § 92
       § 93
       § 93a
       § 94
       § 94a
    Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       §§ 111, 112
       § 113
       § 114
    Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
       Unterabschnitt 1 Revision
          § 115
          § 116
          § 117
          § 118
          § 119
          § 120
          § 121
          § 122
          § 123
          § 124
          § 125
          § 126
          § 126a
          § 127
       Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
          § 128
          § 129
          § 130
          § 131
          § 132
          § 133
          § 133a
       Unterabschnitt 3 Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 134
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
    Abschnitt I Kosten
       § 135
       § 136
       § 137
       § 138
       § 139
       §§ 140, 141
       § 142
       § 143
       § 144
       § 145
       §§ 146 bis 148
       § 149
    Abschnitt II Vollstreckung
       § 150
       § 151
       § 152
       § 153
       § 154
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 155
    § 156
    § 157
    § 158
    § 159
    § 160
    § 161
    § 162
    §§ 163 bis 183
    § 184
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen




§ 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte


vorherige Änderung

1 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2 Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zur Verfügung steht. 3 Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.



1 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2 Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. 3 Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.