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§ 3 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 3



(1) Die Eintragung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die Landesregierung regelt das Antragsrecht durch Rechtsverordnung. Sie kann diese Befugnis auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses kann der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien die Eintragung in das Verzeichnis beantragen.

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Zitierungen von § 3 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultgSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KultgSchG
... Abs. 1) entscheidet die oberste Landesbehörde. (2) § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Bei Archivgut, das sich auf die Geschichte der ...