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§ 9 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 9



(1) Wird ein eingetragenes Kulturgut im Inland an einen anderen Ort gebracht oder gerät es in Verlust oder ist es beschädigt worden, so hat der Besitzer unverzüglich der obersten Landesbehörde Mitteilung zu machen, die dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien davon Kenntnis gibt. Zur Mitteilung sind im Falle des Besitzwechsels der bisherige und der neue Besitzer verpflichtet.

(2) Sind Eigentümer und Besitzer des Kulturgutes nicht personengleich, so ist auch der Eigentümer zur Mitteilung verpflichtet.

(3) Wird ein eingetragenes Kulturgut nicht nur vorübergehend in ein anderes Land verbracht, so geht es in das Verzeichnis dieses Landes über.



 

Zitierungen von § 9 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultgSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 KultgSchG
... Geltungsbereich des Gesetzes geschlossen, aber noch nicht erfüllt hat. (2) § 9 gilt ...
§ 17 KultgSchG
... handelt, wer seine Mitteilungspflicht nach den §§ 9 oder 14 verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet ...
§ 21 KultgSchG
... Rechtsverordnungen zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 ...