(1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§
10 Abs. 1) eines in ein Verzeichnis eingetragenen Archivgutes entscheidet der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
(2) §
5 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 21 KultgSchG ... des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu ...