(1) Wer
- a)
- ohne Genehmigung ein eingetragenes Kulturgut oder Archivgut oder
- b)
- entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot (§§ 4 und 11) ein Kulturgut oder Archivgut, dessen Eintragung eingeleitet ist,
ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat bezieht, kann eingezogen werden. Die Einziehung erfolgt zugunsten des Landes, in dem das Kulturgut oder Archivgut durch die Eintragung in das Verzeichnis geschützt ist oder seine Eintragung eingeleitet war. §
74a des
Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214