(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die Ausfuhr der Kunstwerke, die auf Grund der Verordnung der Reichsregierung vom 11. Dezember 1919 in das Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke eingetragen waren und bisher noch nicht in ein Landesverzeichnis neu aufgenommen worden sind, bleibt genehmigungspflichtig, bis über ihre Übernahme in die nach diesem Gesetz aufzustellenden Verzeichnisse entschieden worden ist.
(4) Die in den Ländern nach dem 8. Mai 1945 neu aufgestellten Verzeichnisse national wertvoller Kunstwerke bleiben in Kraft, bis sie durch die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufzustellenden Verzeichnisse ersetzt sind. Die Eigentümer der betroffenen Kunstwerke können binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf Nachprüfung der Eintragung bei der obersten Landesbehörde stellen. §
2 gilt in diesem Nachprüfungsverfahren entsprechend.
(5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik - Kulturgutschutzgesetz - vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23 S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungspflichtig, bis über seine Eintragung in das nach diesem Gesetz zu führende "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts und national wertvoller Archive" entschieden worden ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 21 KultgSchG ... 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 4 zu ...