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Synopse aller Änderungen des Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung am 24.05.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Mai 2007 durch Artikel 2 des KGÜAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KultgSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757
(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Dieses Gesetz findet auf das im öffentlichen Eigentum befindliche national wertvolle Kulturgut und Archivgut keine Anwendung, soweit zu dessen Veräußerung nur oberste Bundes- oder Landesbehörden befugt sind oder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Genehmigung einer aufsichtführenden Stelle der öffentlichen Verwaltung erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz findet auf das im öffentlichen Eigentum befindliche national wertvolle Kulturgut und Archivgut keine Anwendung, soweit zu dessen Veräußerung nur oberste Bundes- oder Landesbehörden befugt sind oder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Genehmigung einer aufsichtführenden Stelle der öffentlichen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Im öffentlichen Eigentum befindliches national wertvolles Kulturgut und Archivgut, auf das das Gesetz nach Absatz 1 keine Anwendung findet, kann von Amts wegen, auf Grund einer Anmeldung durch den jeweiligen Eigentümer oder auf Antrag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen werden. Über die Eintragung entscheidet die oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz.


§ 19


(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kulturgut und Archivgut, das im Eigentum der Kirchen oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgesellschaft sowie deren kirchlich beaufsichtigten Einrichtungen und Organisationen steht, soweit durch eigene öffentlich-rechtliche Vorschriften die Veräußerung wertvollen Kultur- und Archivgutes von der Genehmigung einer aufsichtführenden kirchlichen Stelle oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Genehmigung einer staatlichen Stelle abhängig gemacht worden ist. Jedoch muß vor der Entscheidung über die Veräußerungsgenehmigung eine sachverständige Stelle unter den Gesichtspunkten dieses Gesetzes gehört werden.

vorherige Änderung

(2) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können in ihrem Eigentum stehende Kunstwerke und anderes Kulturgut im Sinne dieses Gesetzes zur Aufnahme in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" anmelden. Über die Aufnahme entscheidet die oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz.



(2) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können in ihrem Eigentum stehendes Kulturgut im Sinne dieses Gesetzes sowie Archivgut zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder Verzeichnis national wertvoller Archive anmelden. Über die Aufnahme entscheidet die oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz.


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