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Änderung § 14 ProMechG vom 08.09.2015

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§ 14 ProMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 14 ProMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 108 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 3 Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. 4 Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.