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Änderung § 3 VIFGG vom 08.09.2015

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§ 3 VIFGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 VIFGG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 465 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2019) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berichte


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang der Realisierung der über die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft finanzierten Verkehrsinfrastrukturprojekte und die Tätigkeit der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang der Realisierung der über die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft finanzierten Verkehrsinfrastrukturprojekte und die Tätigkeit der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2019)