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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im SGB II

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

Artikel 1 G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954, 2955; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990; Geltung ab 01.01.2005
FNA: 860-2; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch
Änderungen / Synopse | 121 Gesetze verweisen aus 223 Artikeln auf SGB II


Kapitel 3 Leistungen

Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit



§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen



Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,

2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.