§ 34b - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
| |

§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen


§ 34b hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. 2Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. 3§ 34c ist entsprechend anwendbar.

(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1824, 2718 m.W.v. 1. August 2016

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 34b SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 34b SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34b SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 SGB II Aufrechnung (vom 01.08.2016)
... nach den §§ 34 und 34a, 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder 4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3. (2) ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen § 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften § 35 Erbenhaftung". ... Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften Bestimmt sich das Recht des ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „erbrachte" ersetzt. e) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Erstattungsanspruch bei ... e) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen". f) Nach der Angabe zu § 34b wird ... 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen". f) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 34c Ersatzansprüche nach ... Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." 29. § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen ... entsprechend." 29. § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen (1) Hat ein vorrangig verpflichteter ... Leistungsträger die Leistung erbracht hat." 30. Der bisherige § 34b wird § 34c und die Wörter „nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin ... nach den §§ 34 und 34a, 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder 4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3. (2) ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed