(1)
1Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet.
2Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des
Zehnten Buches bestanden hätte.
3§
34c ist entsprechend anwendbar.
(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.
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Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... durch das Wort „erbrachte" ersetzt. e) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Erstattungsanspruch bei ... e) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen". f) Nach der Angabe zu § 34b wird ... 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen". f) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 34c Ersatzansprüche nach ... Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." 29. § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen ... entsprechend." 29. § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen (1) Hat ein vorrangig verpflichteter ... Leistungsträger die Leistung erbracht hat." 30. Der bisherige § 34b wird § 34c und die Wörter „nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin ... nach den §§ 34 und 34a, 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder 4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3. (2) ...