| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)Artikel 1 G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954, 2955; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990; Geltung ab 01.01.2005 FNA: 860-2; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch Änderungen / Synopse | 121 Gesetze verweisen aus 223 Artikeln auf SGB II Kapitel 1 Fördern und Fordern§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit. (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. § 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 46 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen. |