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§ 34 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten



(1) 1Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. 2Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. 3Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. 4§ 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. 6Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) 1Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. 2Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) 1Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. 2Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.



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Frühere Fassungen von § 34 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuellvor 01.04.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34a SGB II Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen (vom 01.08.2016)
... die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. ... hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der ... Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach ...
§ 43 SGB II Aufrechnung (vom 01.08.2016)
... nach § 50 des Zehnten Buches, 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a, 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder 4. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten
... 17, 18 Buchstabe c und d, Nummer 19 bis 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25 bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a, 38 bis 44), Nummer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 558
Artikel 3 SGBIIuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... geändert worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme von Leistungen nach § 34 , soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen sind" ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 6 Verpflichtungen Anderer § 33 Übergang von Ansprüchen § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten § 34a Ersatzansprüche ... Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor. § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten (1) Wer nach Vollendung des 18. ... 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 52 des Zehnten Buches bleibt unberührt. (3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Auf den Ersatzanspruch gegenüber einem Erben ist § 35 Absatz 3 ... Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß." 32. Der Abschnitt 1 des ... Buches oder § 50 des Zehnten Buches oder 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a. (2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... II und des befristeten Zuschlages". f) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 34a Ersatzansprüche der ... und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor." 30. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Ersatzansprüche der ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. 27. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 4 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die ... Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." 29. § 34b wird wie folgt gefasst: ... nach § 50 des Zehnten Buches, 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a, 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder 4. ...