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§ 45 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 45 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 45 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
aktuell vorher 01.04.2007Artikel 3 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales." 36. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 45 " durch die Angabe „§ 44" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. ... bb) Satz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 45 " durch die Angabe „§ 44" ersetzt und folgender Satz wird angefügt: ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 44k Stellenbewirtschaftung". g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 (weggefallen)". h) Die ... g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 (weggefallen)". h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:  ... unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger." 11. § 45 wird aufgehoben. 12. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 3 GKV-WSG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Fünften Buches eine besondere Härte bedeuten würde." 2. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die gemeinsame Einigungsstelle kann ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Einigungsstellen-Verfahrensverordnung (EinigungsStVV)
V. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2916; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Eingangsformel EinigungsStVV
... Grund des § 45 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 ...
§ 8 EinigungsStVV Entscheidung der Einigungsstelle
... Vorsitzende hat auf eine einvernehmliche Entscheidung der Einigungsstelle gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken. Sofern eine einvernehmliche ...
§ 9 EinigungsStVV Kosten
... Kosten nicht erstattet. Der Vorsitzende erhält außer in den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend die einem ehrenamtlichen Richter ...