§ 54 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... „Unterabschnitt 5 Leistungsminderungen". h) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 (weggefallen)". i) Die ... h) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst: „ § 54 (weggefallen) ". i) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „§ ... gestrichen. 42. § 53a Absatz 2 wird aufgehoben. 43. § 54 wird aufgehoben. 44. § 56 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen". b) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Eingliederungsbilanz und ... b) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht". c) Die Angabe zu § 71 wird ... zu 20 Prozent der auf sie entfallenen Eingliederungsmittel einsetzen." 14. § 54 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung". l) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Eingliederungsbilanz". m) ... l) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Eingliederungsbilanz". m) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst: ... nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen." 46. § 54 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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