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§ 65 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes



(1) § 3 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung findet bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter Anwendung.

(2) Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig.

(3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

(4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 geltenden Fassung für bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter anzuwenden.

(5) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt.

(6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(6a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) 1§ 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. 2§ 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist bei abschließenden Entscheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 getroffen werden.

(8) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. 2Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von Eingliederungsleistungen.

(9) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Bürgergeld auch der Begriff „Arbeitslosengeld II" oder „Sozialgeld" verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Januar 2023



 

Frühere Fassungen von § 65 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 6 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3155
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 01.01.2008 (11.04.2008)Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 681
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
aktuell vorher 31.12.2005Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
aktuellvor 31.12.2005früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 1 DatErhV Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 01.07.2023)
... des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur Anwendung von § 65 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ; Beginn und Ende des erstellten Kooperationsplans. (3) Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt gefasst: „§ 54 (weggefallen)". i) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Übergangsregelungen aus Anlass des ... i) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: „ § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten ... von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu nutzen." 46. § 65 wird wie folgt gefasst: „§ 65 Übergangsregelungen aus Anlass des ... und Formate zu nutzen." 46. § 65 wird wie folgt gefasst: „ § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
Artikel 2 5. SGBIIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (860-2)
... § 65 Abs. 4 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 6 RBEGuSGBÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag" ersetzt. 4. § 65 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „der Teilnehmerin oder" eingefügt. 51. § 65 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.  ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... § 6a der zugelassene kommunale Träger," eingefügt. 50a. In § 65 Abs. 5 werden die Angabe „200" durch die Angabe „150" und die Angabe ...

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3155
Artikel 1 GrSiAuslG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt." 3. In § 65 Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Kindertageseinrichtung" durch das Wort ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... gestrichen. 11. In § 27 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... zusammen." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 50a. § 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ist eine leistungsberechtigte Person in ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 2 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos." 6. Dem § 65 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt entsprechend für ...