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Änderung § 39 SGB II vom 01.01.2009

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§ 39 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 39 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit


(Text alte Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der

1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder

2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

haben keine aufschiebende Wirkung.


(Text neue Fassung)

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,

2. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder

3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.