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Änderung § 43 SGB II vom 01.04.2011

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§ 43 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 43 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Aufrechnung


(Text alte Fassung)

1 Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. 2 Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,

2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,

3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder

4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2) 1 Die
Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. 2 Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

(3) 1 Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen
der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. 2 Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

(4) 1 Die Aufrechnung ist gegenüber
der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 2 Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. 3 Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

(heute geltende Fassung)