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Änderung § 42 SGB II vom 01.08.2016

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§ 42 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 42 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; 2021 BGBl. I S. 2970
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Auszahlung der Geldleistungen


(Text neue Fassung)

§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen


vorherige Änderung

1 Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. 2 Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. 3 Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.



(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.

(2) 1 Auf
Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. 2 Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. 3 Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. 4 Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. 5 Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,

1. wenn im laufenden Monat
oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,

2.
wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder

3. wenn sie bereits in
einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.

(3) (aufgehoben)

(4) 1 Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann
nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. 2 Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)