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Änderung § 19 SGB II vom 01.08.2006

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§ 19 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 19 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Arbeitslosengeld II


(Text alte Fassung)

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II

1.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung,

2. unter den Voraussetzungen des
§ 24 einen befristeten Zuschlag.

Das
zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.

(Text neue Fassung)

1 Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. 2 Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld II. 3 Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.

 (keine frühere Fassung vorhanden)