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Änderung § 47 SGB II vom 01.08.2006

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§ 47 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 47 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Aufsicht


(Text alte Fassung)

(1) Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)