§ 50 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 50 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Datenübermittlung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger dürfen sich gegenseitig oder Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. (2) (weggefallen) | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. (2) Soweit Arbeitsgemeinschaften die Aufgaben der Agenturen für Arbeit wahrnehmen (§ 44b Abs. 3 Satz 1), ist die Bundesagentur verantwortliche Stelle nach § 67 Abs. 9 des Zehnten Buches. |