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Änderung § 65b SGB II vom 01.08.2006

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§ 65b SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 65b SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65b Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit


(Text neue Fassung)

§ 65b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, können Träger der Sozialhilfe, die nach dem 31. Juli 2004

1. einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Bundessozialhilfegesetz erbringen oder

2. mit Dritten die Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Arbeit vereinbaren,

die zuständige Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger mit deren oder dessen Zustimmung verpflichten, diese Maßnahme bis längstens 31. Dezember 2005 als Leistung zur Eingliederung in Arbeit fortzuführen; § 134 des Zwölften Buches bleibt unberührt. Einzelheiten des Zustimmungsverfahrens können zwischen den Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Agentur für Arbeit oder der zugelassene kommunale Träger nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung die Versagung der Zustimmung mitteilt. Der Träger der Sozialhilfe übermittelt der Agentur für Arbeit oder dem zugelassenen kommunalen Träger eine Ausfertigung des Bescheides.

(2) Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge des zugelassenen kommunalen Trägers, in der Zeit bis zum 30. Juni 2005 ihm obliegende Aufgaben der Eingliederung in Arbeit für Einzelfälle oder für gleichartige Fälle wahrzunehmen, nur aus wichtigem Grund ablehnen.