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Änderung § 16f SGB II vom 01.01.2009

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§ 16f SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 16f SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 16f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16f Freie Förderung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. 2 Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

(2) 1 Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. 2 Eine Kombination oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. 3 Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. 4 Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. 5 In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. 6 Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. 7 Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. 8 Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)