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Änderung § 16g SGB II vom 01.01.2009

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§ 16g SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 16g SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit


vorherige Änderung

 


(1) 1 Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. 2 Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.

(2) 1 Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. 2 Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)