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Änderung § 39 SGB II vom 01.01.2009

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§ 39 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 39 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit


(Text alte Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der

1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder

2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

(Text neue Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,

2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder

4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,


haben keine aufschiebende Wirkung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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