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Änderung § 18b SGB II vom 01.01.2011

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§ 18b SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 18b SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b Kooperationsausschuss


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bilden einen Kooperationsausschuss. 2 Der Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. 3 Im Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. 4 § 48b bleibt unberührt. 5 Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern werden mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur sowie deren Konkretisierung in den Zielvereinbarungen der Bundesagentur und den gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. 6 Der Kooperationsausschuss kann sich über die Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen. 7 Der Kooperationsausschuss entscheidet darüber hinaus bei einer Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e, berät die Trägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1 und gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b Absatz 3 Satz 4 eine Empfehlung ab.

(2) 1 Der Kooperationsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder von der zuständigen obersten Landesbehörde und drei Mitglieder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsandt werden. 2 Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen. 3 An den Sitzungen soll in der Regel jeweils mindestens ein Mitarbeiter der zuständigen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen.

(3) 1 Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden. 2 Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt werden, wird der Vorsitzende von den Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder den Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3 Der Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)